ALLGEMEINE Einkaufs- und AUSFÜHRUNGSBEDINGUNGEN (AEB)
für beauftragte UNTERNEHMEN DER IFM
Version 01/2016
Diese AEB sollen das Miteinander regeln und die Basis einer korrekten Geschäftsverbindung zwischen
kurz „IFM“ einerseits und
Wird eine Geschäftsverbindung eingegangen, so gelten diese AEB in vollem Umfang, wenn in dem Vertrag über die jeweils konkret vereinbarte Leistung zwischen der IFM und dem Lieferanten nichts anderes vereinbart wurde; dies gilt auch für einzelne Bestimmungen dieser AEB.
Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die jeweils gewählte Form für beide Geschlechter.
Die AEB in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Leistungen, die für die IFM oder deren Auftraggeber/Kunden erbracht werden.
Als Vertragsbestandteile gelten in nachfolgender Reihenfolge:
Allfällige „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ des Lieferanten oder branchenübliche Geschäftsbedingungen werdennicht Vertragsinhalt und sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Leistungen des Lieferanten werden bestellt (Einzelbestellungen) bzw. abgerufen (Rahmenaufträge), indem eine schriftliche Bestellung oder ein schriftlicher Abruf an die Anschrift des Lieferanten übermittelt wird, sodass ein Vertrag zu Stande kommt.
Der Lieferant darf grundsätzlich nur auf Grund derartiger Bestellungen tätig werden; widrigenfalls steht dem Lieferant kein wie immer geartetes Entgelt oder Aufwandersatz zu.
Auf sämtlichen Zuschriften ist die Projekt/Geschäftsfall-Nr.[GF], der IFM anzugeben.
Die vereinbarten Einheitspreise sind Nettopreise in Euro (€) ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren oder sonstiger wie immer gearteter Nebenkosten und Aufwendungen.
Sämtliche vom Lieferanten angebotenen Preise sind für die ersten 12 Monate nach Bestellung unveränderliche Preise (= Festpreise), mit Ausnahme jener Preisbestandteile, die gemäß Vertrag der dort näher beschriebenen Preisgleitung unterliegen.
Der Lieferant hat die Leistungen so zu erbringen, dass Leistungen und Ergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme dem Letztstand der Technik entsprechen.
Im Zuge der Leistungsabwicklung können Projekt- bzw. Baubesprechungen erforderlich werden, zu denen der Lieferant nach Aufforderung einen mit der Abwicklung betrauten und befugten Vertreter zu entsenden hat. Die bei den Projekt-/Baubesprechungen erstellten Protokolle sind verbindlich und dienen der Konkretisierung des Leistungsumfanges.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass die vertragsgegenständlichen Leistungserbringung in bzw. auf einem Geschäfts- bzw. Verkaufslokal oder in Wohnhäusern abzuwickeln ist. Der Lieferant wird alles in seiner Macht stehende unternehmen, um die Beeinträchtigung der Nutzung der Geschäfts- bzw. Verkaufslokal oder der Wohnungen möglichst gering zu halten und damit sicher zu stellen, dass Mietzins-Minderungsansprüche vermieden werden. (Aushang!)
Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial kostenlos zurückzunehmen und selbst fachgerecht zu entsorgen bzw. für die Durchführung der fachgerechten Entsorgung zu sorgen. Sämtliches, im Zuge der Leistungserbringung verwendetes, Verpackungsmaterial hat im Sinne der Verpackungs-VO bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet zu sein.
Im Fall von Vor-Ort-Arbeiten durch den Lieferanten ist dieser verpflichtet, alle im Zuge der Leistungserbringung anfallenden Verunreinigungen kostenlos zu beseitigen.
Durch die Leistungserbringung anfallende Abfälle, die von der eigenen Arbeit stammen, sind selbst zu beseitigen, die Räumlichkeiten besenrein zu übergeben und die fachgerechte Entsorgung auf eigene Kosten sicherzustellen.
Der Lieferant verpflichtet sich bei Austausch von Elektrogeräten das Altgerät zurückzunehmen und fachgerecht gemäß Elektroaltgeräteverordnung – (EAG-VO) in der geltenden Fassung zu entsorgen.
Die Entsorgung von gefährliche Abfällen und Problemstoffen unterliegen der Abfallnachweis-VO des Abfallwirtschaftsgesetz (AWG idgF). Der Lieferant verpflichtet sich gefährliche Abfälle und Problemstoffe – sofern diese im Zuge seiner vertragsgegenständlichen Leistungserbringung anfallen, fachgerecht zu entsorgen und den Nachweis im Rahmen der Abrechnung dem Besteller vorzulegen.
Nach Durchführung der Arbeiten ist die Fertigstellung unverzüglich der Hausverwaltung zu melden
Nach vollständiger Leistungserbringung und nach erfolgter Abnahme ist je nach Art und Umfang der beauftragten Leistungen eine entsprechende Dokumentation zu übergeben, widrigenfalls der restliche Werklohnanspruch nicht fällig wird bzw. zurückbehalten werden kann. Die Dokumentation besteht jedenfalls aus einer allfälligen gemäß §8 Abs. 1 BauKG zu erstellenden Unterlage für spätere Arbeiten und je nach Auftragsumfang wie im Geschäftsverkehr üblich aus
Die Dokumentation ist – geordnet mit Inhaltsverzeichnis – in Papierform, sowie auf Datenträger in den Formaten entsprechend dem MS-Office-Paket oder im Format .pdf, sowie Planunterlagen im Format .dwg (inkl. .ctb) und .plt zu übergeben.
Ausführungszeiträume, die im Angebot des Lieferanten angegeben werden, sind als für die Aus- bzw. Durchführung als verbindlich zu betrachten und werden vom Lieferanten garantiert.
Der Leistungstermin ist erfüllt und die Leistung rechtzeitig erbracht, wenn
und
Leistungen, die qualitativ und/oder quantitativ nicht einwandfrei sind, gelten als nicht über- bzw. abgenommen.
Verzögert sich aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung, oder gerät der Lieferant aus Gründen, die er zu vertreten hat, dadurch in Verzug, dass er die geschuldete Leistung bzw. einen getrennt abzunehmenden Teil gar nicht, nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbringt, so ist die IFM nach ihrer Wahl berechtigt,
Als Vertragsstrafe kann die IFM pro Kalendertag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern, somit entweder:
Der Berechnungszeitraum für die Vertragsstrafe beginnt mit dem 1. Tag des Verzuges.
Die Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht gem. § 1336 ABGB. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Diese Vertragsstrafe ist insgesamt mit 10 % der Gesamtauftragssumme der Leistungen begrenzt.
Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt unberührt.
Trotz der Geltendmachung einer Vertragsstrafe hat der Lieferant die IFM für alle Nachteile, die der IFM aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Umstands erwachsen, schad- und klaglos zu halten.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, im Falle von Streitigkeiten von sich aus die Leistungen einzustellen.
Sind für die Vertragserfüllung durch den Lieferanten die Beistellung von Materialien und/oder Informationen durch die IFM vereinbart worden, so dürfen diese ausschließlich für die Erbringung der vereinbarten Leistung verwendet werden.
Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Verschwiegenheits-pflichten, sowie zur Geheimhaltung aller sonstigen Informationen, die von der IFM an ihn übergeben werden oder die dem Lieferanten bei Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bekannt werden, sofern diese bei der Leistungserbringung nicht unabdingbar sind.
Überdies verpflichtet sich der Lieferant bei sonstiger verschuldensunabhängiger Haftung für den Fall, dass er sich zur Erbringung seiner Leistungen anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitspflichten auch allen anderen von ihm zur Erbringung der Leistung herangezogenen Personen zu überbinden.
Angebote und Leistungsbeschreibungen von Lieferanten unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz und dürfen von der IFM ohne Kostenersatz weiterverwendet werden.
Der Lieferant wird dem im Auftragsschreiben namhaft gemachten Besteller der IFM für jede Bestellung binnen zwei Wochen, im Falle einer Auftragssumme von über 4.000,- Euro binnen vier Wochen nach Leistungserbringung, eine Rechnung legen.
Die Rechnungslegung ist jeweils nur auf Basis einer zugeordneten Bestellung und nach fertig gestellter und mängelfrei erbrachter Leistung zulässig. Teilrechnungen müssen in der Bestellung gesondert vereinbart sein.
Die Rechnungen sind unter Angabe der Bestell- und Anlagennummer bzw. Auftragsnummer der IFM, sowie unter Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID – Nr.) des Lieferanten zu übermitteln.
Die Angaben in den Rechnungen müssen eine Überprüfung ermöglichen. Sie müssen ohne besondere Kenntnis und ohne besonderes Fachwissen nachvollziehbar sein (nachvollziehbare Auflistung der verrechneten Leistungen, bei Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ergänzt durch aussagekräftige Fotodokumentation).
Alle vom Lieferant gelegten Rechnungen sind in EURO zu erstellen.
Rechnungen sind grundsätzlich mittels gesonderter Post zuzustellen oder an die dafür vorgesehene Email – Rechnungsadresse zu übermitteln und dürfen nicht der Leistung beigepackt werden.
Rechnungen von Lieferanten sowie dafür notwendige Unterlagen, die zwischen dem 10. Dezember abends und dem 11. Jänner des Folgejahres bei der IFM eintreffen, gelten als am 12. Jänner beim Rechnungsadressat eingegangen. Das Zahlungsziel wird entsprechend angepasst!
8.1 Zahlungen
Die Zahlungsfrist beträgt mit einem Abzug (Skonto) von 3%, innerhalb von 30 Tagen oder 45 Tage netto Kassa und beginnt nur bei vertragskonformer Leistungserbringung und Rechnungslegung am Tag nach Eingang der jeweiligen Rechnung zu laufen.
Die Zahlungsfrist ist auch bei Anweisung der Bank der IFM an die Bank des Lieferanten am letzten Tag der Frist gewahrt.
Als Verzugszinsen werden maximal zwei Prozent p.a. vereinbart.
Zahlungen bedeuten nicht, dass die Leistung als ordnungsgemäß anerkannt wird.
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen der IFM oder deren Auftraggeber/Kunden mit Gegenforderungen aufzurechnen.
Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht an den von ihm erbrachten Leistungen. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn im Vertrag oder in der Bestellung nicht anders vereinbart, wird von der/den einzelnen Rechnung/en (ab einer Höhe von € 20.000,– exkl. USt.) ein Haftrücklass in der Höhe von fünf Prozent der jeweiligen Auftragssumme einschließlich Umsatzsteuer zurückbehalten.
Der Haftrücklass wird vier Wochen nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist ausbezahlt, soweit er nicht bestimmungsgemäß zur Sicherung von Gewährleistungsleistungen in Anspruch genommen wurde oder werden muss.
Der Haftrücklass kann auf Verlangen und auf Kosten des Lieferanten durch eine unwiderrufliche, unbedingte Bankgarantie (gemäß Muster der IFM) eines zur Tätigkeit in Österreich zugelassenen Kreditinstitutes, zahlbar auf jederzeitiges Verlangen der IFM mit Laufzeit bis vier Wochen nach Ende der Gewährleistungsfrist, ersetzt werden.
§ 10. Gewährleistung, Schadenersatz und Produkthaftung
10.1 Umfang
Der Lieferant haftet für die Einhaltung der gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.
Der Lieferant leistet ab Abnahme der Leistungen dafür Gewähr, dass seine und die durch seine Subunternehmer bzw. Unterlieferanten erbrachten Leistungen die ausdrücklich bedungenen und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzen, sowie insbesondere dem Letztstand der Technik entsprechen.
Für sämtliche vom Lieferanten erbrachten Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist 38 (36+2) Monate ab mangelfreier Übergabe der jeweiligen Leistung.
Mängel sind in jedem Fall unverzüglich zu beheben. Treten während der laufenden Gewährleistungsfrist Mängel auf und können diese innerhalb angemessener Frist durch den Lieferanten nicht behoben werden, so kann die IFM bei Vorliegen eines geringfügigen Mangels Preisminderung begehren. Ist der Mangel nicht geringfügig, kann die IFM vom Vertrag im Hinblick auf den mangelhaften Teil oder zur Gänze zurücktreten (Wandlung).
Ist eine Mängelbeseitigung durch einen Dritten möglich, so kann die IFM diese Mängel auf Kosten des Lieferanten von einem Dritten beheben lassen. Insbesondere hat die IFM diesbezüglich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Mängelbeseitigungskosten und aller Aufwendungen für die Mängelaufnahmen und –rügen, Kontrolltätigkeiten nach erbrachter Mängelbeseitigung, allenfalls Suche von geeigneten Firmen und Anboteinholung im Zuge von erforderlichen Ersatzvornahmen, etc., soweit diese das Auftragsentgelt bzw. die Preisminderung übersteigen.
Bei unbehebbaren Mängeln ist die IFM berechtigt, die Abnahme zu verweigern und einen Deckungskauf vorzunehmen, d.h. die IFM kann die Leistung bei einem Dritten beschaffen. Der Lieferant hat für sämtliche hieraus erwachsende Mehrkosten aufzukommen.
Zahlungen der IFM gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher der oben angeführten Ansprüche.
Allfällige sonstige über die oben genannten Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche der IFM bleiben davon unberührt.
Die Bestimmungen der §§ 377, 378 UGB werden abbedungen, d.h. der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige. Die IFM ist sohin nicht zur Untersuchung und Mängelrüge verpflichtet, wird aber den Lieferanten nach Erkennen der Mängel benachrichtigen.
Der Lieferant haftet der IFM für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (auch z. B. für entgangenen Gewinn, Mietzinsminderungsansprüche u.Ä.m.) – auch bei leichter Fahrlässigkeit, die durch ihn oder seine Unterlieferanten verursacht werden. Gleiches gilt bei Unterlassung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung vertraglich vorgesehener Leistungen und sonstigen Verstößen gegen die AEB.
Der Lieferant sagt zu, dass das Produkt einwandfrei und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ohne Einschränkungen geeignet ist und keine besonderen Handhabungs- oder Benutzungsrisiken aufweist.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der IFM aus Unkenntnis von etwaigen bei der Leistungserbringung fehlenden Lagerungs- oder Betriebsvorschriften entstehen.
Der Lieferant darf Schadenersatzansprüche und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes nicht ausschließen oder einschränken. Insbesondere kann er seine Haftung nicht auf grobe Fahrlässigkeit einschränken. Die Beweislast trägt der Lieferant.
Der Lieferant kann sich zur Durchführung der vertraglichen Leistung auch Subunternehmer bedienen, soweit der Subunternehmer die für die Ausführung des entsprechenden Teils der Leistung erforderliche Befugnis besitzt.
Auch wenn die Leistungen oder Teile davon von Dritten erbracht werden, haftet der Lieferant für die Erbringung aller vertraglich vereinbarten Leistungen und deren Folgeverpflichtungen.
Die Weitergabe des gesamten oder überwiegenden Teils des Auftrages ist unzulässig, sofern dies nicht bereits aufgrund der Art und des Umfangs der beauftragten Leistungen für den Auftragnehmer klar ersichtlich ist oder ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung nur zuverlässige, geschulte Mitarbeiter einzusetzen bzw. auf begründetes Verlangen des IFM eingesetzte Mitarbeiter auszuwechseln. Die mit der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung beauftragten Mitarbeiter des Lieferanten sind nachweislich (mit Kopie an den Besteller) mit sämtlichen allenfalls einzuhaltenden Sicherheitserfordernissen gemäß den Vorgaben des ASchG (u.a. Anwendung eines Freigabescheins für Heißarbeiten gem. TRVB 120, etc.) vertraut zu machen. Wird dem Lieferanten zur Auftragserfüllung ein SIGE-Plan gemäß BauKG übergeben, ist dieser als integrierender Vertragsbestandteil zu betrachten und einzuhalten.
Der Lieferant hat weiters Sorge zu tragen, dass sämtliche Verpflichtungen auch im Hinblick auf die von Drittunternehmen (Subunternehmen/Erfüllungsgehilfen) eingesetzten Mitarbeiter eingehalten werden.
Weiters verpflichtet sich der Lieferant und seine Subunternehmer, Arbeiten in Österreich ausschließlich unter Berücksichtigung des österreichischen Arbeits- und Sozialrechts durchzuführen, insbesondere nur solche Personen einzusetzen, die über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis verfügen.
10.9 BauKG
Die Regelungen zur Überwachung bzw. Erfüllung der Obliegenheiten im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BGBL. I Nr. 37/99 – BauKG idjgF) sind in §12 „Regelung zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz“ vereinbart.
Vom Lieferanten zu erstellende Unterlagen für spätere Arbeiten (gem.§8 BauKG) sind spätestens mit Rechnungslegung beizubringenden.
Sobald dem Lieferanten Umstände – welcher Art auch immer – bekannt werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung der beauftragten Leistungen gefährden oder zu mehr Aufwand führen können, hat der Lieferant die IFM unverzüglich und schriftlich über diese Umstände und allenfalls zu setzende Maßnahmen zu informieren. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er allfällige nachteilige Folgen zu tragen und die IFM schad- und klaglos zu halten.
Sollten während der Leistungserbringung des Lieferanten Probleme auftreten, die der IFM mangels vorheriger Hinweise des Lieferanten nicht bekannt waren, oder sollten während der Leistungserbringung des Lieferanten Zeitverzögerungen oder Mehraufwand durch Umstände, die vom Lieferanten verursacht wurden, eintreten, so ist die IFM nach Wahl berechtigt,
oder
Der Lieferant verpflichtet sich, die IFM diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
§ 11. Vorzeitige Vertragsauflösung aus wichtigem Grund; Rücktritt
Die IFM kann einen Vertrag oder auch von Bestellungen aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen bzw. von diesen zurücktreten. Als wichtige Gründe für die sofortige Vertragsauflösung oder einen Rücktritt gelten insbesondere,
a) wenn über das Vermögen des Lieferanten ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die Auflösung des Vertrages zur Abwendung schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile des Vertragspartners unerlässlich ist, oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden ist;
b) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistung offensichtlich unmöglich machen;
c) wenn Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, beispielsweise steuerrechtliche oder arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dieser Leistungserbringung, vorliegen;
d) wenn eine sonstige wesentliche Vertragsverletzung vorliegt; Die einseitige Auflösung des Vertragsverhältnisses ist diesbezüglich nur zulässig, wenn der Lieferant unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufgefordert wurde, das Fehlverhalten zu beseitigen und nachzuweisen, dass künftige Vertragsverstöße nicht mehr zu befürchten sind,
e) verschuldeter oder unverschuldeter Verzug des Lieferanten mit der Leistungserbringung trotz Nachfristsetzung seitens der IFM;
f) bei Tod, Verlust der Eigenberechtigung oder Auflösung der juristischen Person des Lieferanten;
g) der Lieferant Handlungen gesetzt hat, um der IFM vorsätzlich Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern für die IFM nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
h) unmittelbar oder mittelbar Organen der IFM, die mit dem Abschluss oder mit der Durchführung des Vertrages befasst sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile angeboten, versprochen oder zugewendet oder Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt hat.
Der Lieferant verliert bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund oder einem Rücktritt jeden Anspruch auf Auftragsentgelt und Kostenersatz, soweit er nicht bereits eine aus dem Auftrag resultierende, verwertbare Teilleistung erbracht hat. In diesem Fall kann der AN nur eine Vergütung für die von ihm tatsächlich und mängelfrei ausgeführten vertragsgemäßen Leistungen entsprechend dem Projektfortschritt auf Basis der Angebote, Leistungsverzeichnisse etc. und somit dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag und nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (z.B. angemessenes Entgelt für erbrachte Leistungen) fordern; dem Lieferanten stehen daher keine sonstigen Entschädigungen, aus welchem Titel auch immer, zu. Falls ein Anspruch auf das Auftragsentgelt und Kostenersatz nicht besteht, hat der Lieferant der IFM bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Empfang der Zahlung zurückzuerstatten. Eine Vergütung für nicht ausgeführte Leistungsteile erfolgt nicht (§ 1168 ABGB wird ausdrücklich abbedungen).
Wird eine vertragliche Vereinbarung aus wichtigem – vom Lieferanten zu vertretenden – Grund vorzeitig aufgelöst, hat der Lieferant der IFM die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrags an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen. Allfällige weitergehende Schadenersatzansprüche, Vertragsstrafen bzw. sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 12. Regelung zum Bauarbeitenkoordinationsgesetz
Nachfolgend vereinbarte Punkte dienen zur Klarstellung, wer die Obliegenheiten aus dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz wahrnimmt, insbesonders wie mit allfälliger Auftragsvergabe die vorgesehene schriftliche Zustimmung zur Bestellung zum Bau-und Planungskoordinator erfolgt.
12.1 Abschnitt A:
Gilt vorbehaltlich 12.3 Abschnitt C für alle Aufträge, unabhängig davon, ob ein Bau- und Planungskoordinator zu bestellen ist und in welcher Form die Beauftragung erfolgt (mündlich, telefonisch, Mail, schriftlich):
12.2 Abschnitt B:
Gilt für alle Aufträge, bei denen zusätzlich zum Haupt-Gewerk die Leistung: „Bau- und Planungskoordinator“ mit beauftragt wird, insbesondere, wenn Mitarbeiter von mehr als einem Auftragnehmer gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind und der Auftragnehmer aufgrund der Art und des Umfangs der Arbeiten die Koordination durchführen soll:
12.3 Abschnitt C:
Gilt für alle Aufträge, bei denen Mitarbeiter von mehr als einem Auftragnehmer gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind und der Auftragnehmer aufgrund der Art und des Umfangs der Arbeiten NICHT die Koordination durchführen soll:
§ 13.Schlussbestimmungen
13.1 Schad- und Klagloshaltung
Der Lieferant hat die IFM für alle Nachteile, die der RUSTLER-GUPPE aufgrund der Verletzung von Urheberrechten, Gebrauchsmustern, Patenten oder sonstigen Rechten Dritter durch den Lieferanten entstehen mögen, schad- und klaglos zu halten. Die Schad- und Klagloshaltungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der IFM aus oder aufgrund eines vom Lieferanten zu vertretenden Umstands erwachsen
13.2 Schriftform
Nebenabreden zum Vertrag sowie Änderungen des Vertrages oder dieser AEB bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich abgegangen werden
13.3 Rechtsnachfolge
Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Entgeltforderungen und allfälliger Schadenersatzansprüche, an Dritte zu überbinden, abzutreten oder in sonstiger Form zu übertragen.
13.4 Anzuwendendes Recht
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen von Bestellungen ist österreichisches Recht anzuwenden.
13.5 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht erster Instanz in Wien vereinbart. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisnormen des internationalen Privatrechts (z.B. IPRG, EVÜ).
13.6 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB oder des Vertrages bzw. der Bestellung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sich als undurchführbar erweisen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich entsprechen. Sofern die Auslegung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, verpflichten sich die IFM und der Lieferant, dementsprechend ergänzende Vereinbarungen zu treffen. Das gilt auch, wenn sich bei der Durchführung oder Auslegung der AEB, des Vertrages bzw. der Bestellung eine regelungsbedürftige Lücke ergibt.
_____________________________ ________________________
Für die IFM Auftragnehmer
Wien, am _________________ Herr/Frau ________________________ wird
Vom Auftragnehmer als möglicher Bau- und
Planungskoordinator gem. 12.2 Abschnitt B lit. j)
genannt